30 Jahre Bundeskleingartengesetz

 Unland 002

Kleingärten tun unseren Städten gut!

Vor 30 Jahren trat das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) in Kraft. Mit dem Gesetz sind die unterschiedlichen kleingartenrechtlichen Vorschriften, die es bis dahin in einzelnen Bundesländern gab, abgelöst worden. Ziel war die Zusammenfassung und Vereinfachung des Kleingartenrechts und der Beseitigung der Rechtszersplitterung im Interesse der Gemeinden, der Eigentümer und der Kleingärtner.

„In Deutschland gibt es über eine Million Kleingärten, die von mehr als vier Millionen Bürgern genutzt werden. Für diese Menschen wurde das Bundeskleingartengesetz geschaffen. Die Bedeutung des Kleingartenwesens reicht aber noch weiter: Sie liegt in seiner sozialen, städtebaulichen und ökologischen Funktion“,

Das Bundeskleingartengesetz schafft günstige Rahmenbedingungen für die Kleingartenpächter. Das sind vor allem der – verglichen mit Wochenend- und Erholungsgrundstücken – günstige Pachtzins und der Kündigungsschutz.

„Damit ist sichergestellt, dass Kleingärten gerade auch für Familien mit kleinerem und mittlerem Einkommen bezahlbar sind.“

Diese günstigen Rahmenbedingungen sind – nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs – nur zulässig, wenn das Kleingartenwesen einen sozialen Auftrag erfüllt. Vor diesem Hintergrund regelt das Bundeskleingartengesetz im Rahmen einer auf Ausgewogenheit angelegten Gesamtkonzeption die kleingärtnerische Nutzung, die Größe des Kleingartens und der Gartenlaube, die Pachtzinsbindung und einen weitgehenden Kündigungsschutz.

Das Bundeskleingartengesetz hat auch zum Ziel, die ökologische Funktion zu stärken, die Kleingartenanlagen als Grünflächen im Städtebau erfüllen.

„Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung der Kleingärten berücksichtigt werden. Der Gedanke ,etwas für die Umwelt zu tun‘, hat einen hohen Stellenwert bei den Kleingärtnern.

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